AGB Allgäuer Jobfestival
Stand: 27.05.2026
1. Geltung, Vertragssprache
1.1 Angebote und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2 Die Messeteilnahme erfolgt aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WA Connections eGbR, Andreas Wehl & Felix Pfeiffer, Hans-Böckler-Str. 49, 87600 Kaufbeuren.
1.3 Abweichende Bedingungen des Ausstellers oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und soweit wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Das Schweigen von WA Connections auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Ausstellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ausstellers gilt auch dann, wenn diese zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.
1.4 Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
1.5 Es gelten ferner die Hausordnung und Stadienverordnung des Veranstaltungsortes (siehe unter https://www.kaufbeuren.de/PortalData/17/Resources/rathaus/pdf/Haus-_und_Eislaufordnung.pdf und https://www.kaufbeuren.de/PortalData/17/Resources/rathaus/ortsrecht/328_Eisstadionverordnung.pdf). Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den vorgenannten Regularien des Veranstaltungsortes gehen die Regularien vor.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Mit der Zulassung verpflichtet sich der Aussteller, den gebuchten und von WA Connections eGbR bestätigten Standplatz im Rahmen der jeweiligen Messe zur Ausstellung seiner Waren bzw. Bewerbung seiner Dienstleistungen zu nutzen. Die Größe und die Lage des Standplatzes ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen in Verbindung mit der Bestätigung der Anmeldung durch WA Connections (Auftragsbestätigung). Der Aussteller erhält mit der Auftragsbestätigung einen Hinweis auf die Verfügbarkeit.
2.2 Angaben von WA Connections zum Gegenstand der Leistung (z.B. Maße, technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Anderes gilt dann, sofern und soweit WA Connections eine ausdrückliche Garantie übernimmt.
2.3 Vertragsgegenständlich und Bestandteil des Auftrags sind Werbemaßnahmen durch WA Connections in Form von Messeplakaten und/oder – flyern.
2.4 WA Connections behält es sich vor, den Standplatz des Ausstellers aus organisatorischen Gründen (insbesondere bei Absagen von Ausstellern, Verlegung der Messeräume aufgrund terminlicher Verlegungen, sicherheitstechnischen Maßnahmen, Vorgaben von Behörden) zu verlegen. Der Aussteller erklärt sich mit Annahme dieser AGB damit einverstanden, soweit die Verlegung für ihn nicht unzumutbar ist. Die Verlegung berechtigt den Aussteller nicht zum Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.
2.5 Ein Stromanschluss ist kostenfrei und erfolgt nach Vereinbarung. Die Verlegung erfolgt in diesem Fall jeweils bis zur Grenze der Ausstellungsfläche. Der Aussteller ist aus Sicherheitsgründen nicht befugt, eigene Strom- und/oder Wasseranschlüsse zu verlegen oder alternative Energiequellen für seinen Standplatz zu nutzen; verstößt er hiergegen, ist WA Connections berechtigt, jegliche Anschlüsse und/oder Quellen der Stromerzeugung bzw. Wasserversorgung zu entfernen und bis zum Ende der Messe für den Aussteller aufzubewahren.
Nicht Gegenstand des Ausstellungsvertrages ist: 2.6.1 die Anmietung von Ausstellungsmaterialien (Mobiliar, Systemmessebau); 2.6.2 der Aufbau des Messestandes; 2.6.3 die Verlegung von Strom- und Wasserleitungen innerhalb der Ausstellungsfläche; 2.6.4 die Bereitstellung und Installation von Lichtquellen; 2.6.5 die Bereitstellung eines WLAN-Anschlusses – soweit der Aussteller bei Dritten einen WLAN-Zugang für die Dauer der Messe bucht, ist Vertragspartner der Dritte und nicht WA Connections; 2.6.6 die Bereitstellung von Ausstellungsmaterial im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung; 2.6.7 die Versicherung der Ausstellungsgüter und/oder des Messestandes und/oder sonstiger Vermögenswerte und/oder der am Messestand tätigen Personen und/oder Transportrisiken.
2.7 Der Aussteller hat seinen Messestand, Messematerialien etc. selbstständig zu organisieren und aufzubauen.
2.8 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich Produkten und Leistungen durch WA Connections und durch deren Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar. Eine Garantie gilt nur dann als von WA Connections übernommen, wenn WA Connections schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert" bezeichnet haben.
3. Zulassungsbedingungen
Der Aussteller verpflichtet sich, 3.1.1 nur die Waren/Dienstleistungen/Jobs auszustellen und zu bewerben, die mit der Anmeldung gemeldet und gem. § 4 Abs. 3 von WA Connections bestätigt und damit zugelassen wurden; 3.1.2 nur solche Waren/Dienstleistungen/Jobs zu bewerben und auszustellen, die gesetzlich zugelassen sind bzw. die eine entsprechende Verkehrszulassung besitzen (z. B. Zulassung nach Medizinproduktegesetz, Lebensmittelzulassung etc.); 3.1.3 keine verbotenen, nicht oder falsch gekennzeichneten, nicht verkehrsfähigen Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu verkaufen; 3.1.4 keine Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu verkaufen, die urheberrechtlich, kennzeichen-, patent-, design-, gebrauchsmuster- und/oder geschmacksmusterrechtlich geschützt sind; 3.1.5 keine Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu verkaufen, die gegen Persönlichkeitsrechte Dritter verstoßen; 3.1.6 keine Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben und/oder auszustellen und/oder zu verkaufen, die gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen, insbesondere keine irreführende, unlautere, aggressive, betrügerische, unwahre oder rechtsverletzende Werbung zu betreiben; 3.1.7 alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften und Anordnungen sowie etwaige Schutzgesetze (insbesondere Jugendschutz) zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für die Haus- und die Stadienordnung gem. Ziff. 1.5 sowie die Weisungen des Veranstalters oder des Hauseigentümers.
3.2 Soweit der Aussteller Musik, Texte, Bilder oder sonstige geschützte Werke zeigt, vorführt, öffentlich wiedergibt oder verbreitet, so ist dieser selbst für den Erwerb entsprechender Lizenzen sowie für die Meldung an Urheber und Vergütungsgesellschaften oder Verwerter zuständig.
4. Anmeldung und Zulassung
4.1 Der Aussteller kann sich zur Veranstaltung anmelden, indem er das von WA Connections bereitgestellte Anmeldeformular ausfüllt und in Textform an WA Connections übermittelt oder auf der Website von WA Connections online ausfüllt.
4.2 Soweit der Aussteller von WA Connections ein Angebot (Kostenvoranschlag) für die Messe erhält, gilt Folgendes: Alle Angebote (Kostenvoranschläge) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Das Angebot ist jeweils bis 30 Werktage nach Angebotsdatum gültig; dies gilt auch für unverbindliche Angebote. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung in Textform bei WA Connections.
4.3 Mit Absendung des unterzeichneten Anmeldeformulars bzw. mit Annahme des Angebots erkennt der Aussteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
4.4 Der endgültige Vertrag kommt durch Bestätigung der Anmeldung (Zulassung/Auftragsbestätigung) seitens WA Connections zustande, soweit nicht bereits das Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet war. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu der gewählten Messe besteht nicht.
4.5 Es besteht kein Anspruch auf Exklusivität der angemeldeten und zugelassenen Dienstleistung bzw. des Warenangebots.
4.6 Möchte der Aussteller den Stand mit weiteren Ausstellern teilen, benötigt er hierzu die Zustimmung von WA Connections in Textform. Der Mitaussteller ist in der Anmeldung anzugeben. Der Vertrag kommt in diesem Fall mit beiden Ausstellern als Gesamtschuldnern zustande. Für den Mitaussteller wird eine Mitausstellergebühr in Höhe von 200,00 Euro (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) erhoben. Der Mitaussteller wird in der veröffentlichten Ausstellerliste namentlich mit benannt.
5. Ausstellungsstand / Pflichten des Ausstellers
5.1 Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes während der Messezeiten sowie beim Auf- und Abbau ist der Aussteller selbst verantwortlich. WA Connections erbringt keine Leistungen betreffend die Verwahrung von Gegenständen der Aussteller.
5.2 Der Aussteller verpflichtet sich, den Aufbau bis 11.06.2027 11:00 Uhr abgeschlossen zu haben. Andernfalls steht WA Connections der Platz zur freien Verfügung, soweit der Aussteller nicht nachweist, dass er am Aufbau ohne eigenes Verschulden gehindert war. Die Verpflichtung zur Standmiete bleibt jedoch bestehen.
5.3 Der Aussteller verpflichtet sich, mit dem Abbau (Abbau von Ständen und Abtransport) nicht vor Beendigung der Messe zu beginnen. Der Aussteller verpflichtet sich weiterhin, den Stand nicht vor offizieller Beendigung der Messe zu räumen; er verpflichtet sich insbesondere dazu, den Stand nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
Der Aussteller ist zudem verpflichtet, folgende Kriterien bzgl. seines Standes einzuhalten: 5.4.1 hat seinen Stand mit Rück- und Seitenwänden oder alternativ Roll-Up auszustatten; 5.4.2 darf für seinen Stand nur schwer entflammbares Standmaterial (B1-klassifiziert) verwenden; 5.4.3 hat eine Standhöhe von maximal 2,50 m einzuhalten – für darüberhinausgehende Standhöhen hat der Aussteller von WA Connections bis mind. 3 Tage vorher eine Genehmigung in Textform einzuholen; 5.4.4 darf keine brennbaren Dekorationsstoffe oder Ausstellungsstücke verwenden oder hat solche vorab feuerhemmend zu imprägnieren; 5.4.5 hat sämtliche sonstigen Baurichtlinien einzuhalten, welche durch WA Connections, den Anbieter der Veranstaltungsräumlichkeiten, gesetzliche und/oder behördliche Anordnungen vorgegeben werden; 5.4.6 darf keine Überdachungen bauen oder verwenden, ausnahmsweise ist eine Überdachung zulässig, sofern der Aussteller von WA Connections bis mindestens 3 Tage vorher eine Genehmigung in Textform eingeholt hat bzw. sich die Stände im Außenbereich befinden.
5.5 Die Ausgabe von Kostproben oder essbaren Give-Aways bedarf der vorherigen Genehmigung von WA Connections. Der Aussteller hat hierbei ein Hygienekonzept vorzulegen, welches Angaben dazu enthält, wie die Lebensmittel (auch Getränke) aufbewahrt, ausgelegt und/oder ausgegeben werden. Ferner hat der Aussteller im Hygienekonzept zu versichern, dass alle Personen, welche mit den Lebensmitteln in Berührung kommen, die Belehrung gem. § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erhalten haben, es sei denn der Aussteller legt dar, dass er lediglich einzeln vorverpackte Give-Aways ausgibt. Die Genehmigung ist bis mind. 3 Tage vor Ausstellungsbeginn in Textform einzuholen.
5.6 Der Aussteller hat die Einhaltung der in Ziff. 5.4 und 5.5 genannten Vorgaben nachzuweisen und bei WA Connections eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Etwaige Genehmigungen sind immer vorzuhalten. Hält der Aussteller diese Kriterien nicht ein und entsteht einem anderen hierdurch ein Schaden, haftet der Aussteller für diesen Schaden.
5.7 Soweit der Aussteller am Stand oder in bzw. an den Veranstaltungsräumlichkeiten Dienstleistungen anbietet oder Waren verkauft, so kommen die Verträge ausschließlich mit diesen zustande; WA Connections übernimmt keine Verantwortung.
5.8 Soweit der Aussteller von WA Connections einen Code und/oder Link erhält, durch den Personen sich bei diesem bewerben dürfen, verpflichtet sich der Aussteller, den Code/Link sowie die evtl. dadurch erhaltenen Daten nicht gesetzeswidrig, insbes. nicht unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu nutzen.
5.9 Der Aussteller haftet im Übrigen auch für solche Schäden, welche durch dessen aufgrund schuldhafter Zuwiderhandlung gegen gesetzliche und/oder behördliche Anweisungen und/oder gegen Anweisungen von WA Connections und/oder des Eigentümers der Veranstaltungsräumlichkeiten und/oder gegen diese Bedingungen verstoßen.
6. Sonstige Vereinbarungen
6.1 in Bezug auf Werbeleistungen
6.1.1 Der Aussteller ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbes. alle einzubindenden Inhalte und Materialien (Texte, Bilder, Logos, Tabellen etc.), deren Berücksichtigung er wünscht, in einer für die Umsetzung geeigneten Form bzw. Qualität auf Anforderung unverzüglich zu liefern, sowie alle sonstigen für die Leistung benötigten Informationen, Unterlagen und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Daten und Datenträger müssen virenfrei sein. Der Aussteller hat insbes. alle Druckdaten in einer für den Druck geeigneten Form bzw. Qualität entsprechend den vertraglich vereinbarten Vorgaben zu liefern sowie alle für die Online-Verwendung vorgesehenen Daten in einer hierfür geeigneten Form bzw. Auflösung zu liefern.
6.1.2 Unterlässt der Aussteller eine vereinbarte Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, allein vom Aussteller zu vertretenden Gründen, hat WA Connections den Aussteller zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist WA Connections berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. kurzfristige Neubeschaffung von Ausstellern) zu verlangen. Hierfür berechnet WA Connections eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettopreises pro Kalendertag (insgesamt jedoch maximal 5 %), beginnend mit der Abgabefrist. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis gestattet, dass WA Connections überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Alternativ ist WA Connections im Fall des Verzugs berechtigt, die Inhalte des Ausstellers zurückzuweisen und diese im Rahmen des Marketings/Präsentation nicht einzubinden.
6.1.3 Bei der Gestaltung der Inhalte (seien es Inhalte in den Firmenportraits, Printanzeigen, Beilagen, Objektanzeigen) wird der Aussteller geltendes Recht beachten und dafür Sorge tragen, dass keine Rechte Dritter, gleich welcher Art, verletzt werden. Stellt WA Connections nachträglich fest, dass der Aussteller geltendes Recht und/oder Rechte Dritter verletzt, so wird WA Connections diesen hiervon unverzüglich schriftlich unterrichten. Dies gilt insbesondere für Inhalte auf der Webseite des Ausstellers, auf welche u.U. seitens WA Connections verlinkt wird.
Soweit die Materialien und Inhalte vom Aussteller stammen, gilt: 6.1.4.1 Der Aussteller versichert gegenüber WA Connections, dass sämtliche an WA Connections übergebenen Materialien frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Designrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte etc. verletzt werden und dass keine Rechtsverletzungen bzgl. dieser Unterlagen etc. bekannt sind oder durch die Übermittlung/Nutzung begangen werden. Für Materialien und Inhalte, die der Aussteller bereitstellt, ist ausschließlich dieser verantwortlich. 6.1.4.2 Soweit an irgendwelchen Unterlagen Rechte bestehen, versichert der Aussteller, dass die erforderlichen Einwilligungen/Nutzungsrechte vorliegen. 6.1.4.3 WA Connections behält sich das Recht vor, die Materialien aus begründeten rechtlichen oder unethischen Gründen abzulehnen/nicht zu verwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt bekanntermaßen und/oder offensichtlich urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt oder zu unbilligen Zwecken eingesetzt werden soll.
Der Aussteller hat WA Connections zudem folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 6.1.5.1 Informationen über sämtliche Miturheber an den eingebrachten Materialien; 6.1.5.2 ggf. Beschränkungen des Rechteumfangs bzw. der Art und Weise, auf die das vertragsgegenständliche Material eingebunden werden darf.
6.1.6 WA Connections übernimmt keine Prüfungspflichten, insbes. trifft diese keine Pflicht, die Inhalte oder die Webseite des Ausstellers auf mögliche Verstöße gegen Rechte Dritter oder auf das Bestehen oder den Inhalt der Lizenzen zu überprüfen.
6.1.7 Vorsorglich stellt der Aussteller WA Connections von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen WA Connections wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Aussteller zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien geltend machen. WA Connections benachrichtigt den Aussteller unverzüglich schriftlich, wenn derartige Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Der Aussteller übernimmt alle entstehenden Kosten, die WA Connections aufgrund einer von ihm verursachten Verletzung von Rechten Dritter, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von WA Connections bleiben unberührt.
6.2 in Bezug auf Strom
6.2.1 Bestellungen sind bis 14 Tage vor Ausstellungsbeginn möglich. Bestellungen, die später als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn eingehen, werden mit einer Servicepauschale belegt. Alle Bestellungen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese durch WA Connections angenommen und bestätigt werden.
6.2.2 Der Aussteller ist verpflichtet, Kabel und Zubehör pfleglich und schonend zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Schäden sind WA Connections unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Aussteller.
6.2.3 Der Aussteller haftet WA Connections für Schäden, die durch die Verletzung seiner ihm obliegenden Obhuts-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht schuldhaft verursacht werden. Er haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Handwerker und Personen sowie durch ihn beauftragte Dritte, verursacht werden. Hat der Aussteller oder der vorgenannte Personenkreis einen Schaden verursacht, so hat er diesen WA Connections unverzüglich anzuzeigen. WA Connections ist berechtigt, die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Ausstellers vornehmen lassen, soweit eine solche Schadensbeseitigung möglich und wirtschaftlich zumutbar ist; die Entscheidung hierfür obliegt WA Connections.
6.2.4 Zusatzanschlüsse, Manipulationen oder sonstige Veränderungen am den Stromkabeln oder dem Zubehör sind nicht zulässig.
7. Preise und Zahlung
7.1 Es gelten die von WA Connections ausgeschriebenen Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; diese verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
7.2 Der Aussteller ist nicht berechtigt, Skonti zu ziehen.
7.3 Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei WA Connections. Leistet der Aussteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zu 9% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht WA Connections eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu.
7.4 Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Euro. Entstehen Kosten in anderer Währung, trägt grundsätzlich der Aussteller das Risiko einer Verteuerung der Kosten durch Verschlechterung des Wechselkurses zwischen dem Zeitpunkt der Kalkulation und der tatsächlichen Bezahlung von Kosten, die vereinbarungsgemäß von Dritten in fremder Währung in Rechnung gestellt werden. Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Aussteller stets die anfallenden Bankspesen.
7.5 WA Connections behält sich vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern der Aussteller trotz zweifacher Mahnung die vollständigen Buchungsgebühren nicht bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn bezahlt hat. WA Connections sind berechtigt, vom Aussteller einen Nachweis der Banküberweisung in Kopie zu verlangen. Alternativ ist der Aussteller berechtigt, die Zahlung am Tag des Aufbaus des Messestandes vollständig in bar zu tätigen.
7.6 Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers auf einen von diesem benannten Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl der Rechnungsschuldner.
7.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Ausstellers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Aussteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Verlegung von Veranstaltungen / Absage durch WA Connections / höhere Gewalt
8.1 WA Connections hat das Recht, den Aussteller von der Veranstaltung aus wichtigem Grund auszuschließen oder diesem aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund kann insbesondere bestehen, wenn 8.1.1 gesetzliche oder vertragliche Vorschriften durch den Aussteller nicht eingehalten werden, er insbesondere seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, 8.1.2 der Aussteller fällige Zahlungen trotz zweifacher Mahnung nicht leistet, 8.1.3 der Aussteller gegen die Zulassungsbedingungen/-voraussetzungen der Ziff. 3 verstößt. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
WA Connections haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch 8.2.1 höhere Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen) verursacht sind, 8.2.2 Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System erfolgen, gleichwohl WA Connections die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen haben, oder 8.2.3 Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, die WA Connections nicht zu vertreten haben, 8.2.4 behördliche Anordnungen unmöglich werden (hiervon umfasst sind insbesondere Anordnungen nach IfSG, Anordnungen der Untersagung der gewerblichen Durchführung, Anordnung von Sperrzeiten, sonstige Anordnungen, die eine Durchführung rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen bzw. die eine Durchführung unzumutbar machen), die WA Connections nicht zu vertreten hat.
8.3 WA Connections behält sich das Recht vor, den Veranstaltungstermin infolge der in Ziff. 8.2 genannten Ereignisse zu verlegen oder mit anderen Veranstaltungen zusammenzulegen. WA Connections teilt dies dem Aussteller unverzüglich in Textform mit und gibt – soweit ein solcher bereits geplant ist – einen Ersatztermin bekannt. Der Aussteller kann dem Ersatztermin binnen 2 Wochen, maximal jedoch bis 7 Tage vor dem Ersatztermin, widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Aussteller nicht, so gilt der Ersatztermin als von ihm genehmigt. Ist der Aussteller Kaufmann, hat dieser unverzüglich zu widersprechen. Andernfalls wertet WA Connections dies als Zustimmung. WA Connections wird den Aussteller mit der Mitteilung des Ersatztermins auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
8.4 Im Falle einer nicht von WA Connections zu vertretenden Verzögerung sonstiger Leistungen infolge der vorgenannten Ereignisse des Ziff. 8.2, wird der Aussteller unverzüglich über die Verzögerung unterrichtet.
8.5 Ist WA Connections eine Verlegung unmöglich, ist diese für den Aussteller unzumutbar bzw. hat der Aussteller der Verlegung widersprochen oder ist die Verzögerung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist WA Connections zum Rücktritt vom und/oder zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Unter den in Ziff. 8.2 genannten Voraussetzungen ist der Aussteller gleichsam berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen.
8.6 In dem Fall wird die bereits erbrachte Zahlung für den nicht erbrachten Teil unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadensersatzansprüche wie bspw. Erstattung entstandener Aufwendungen (z.B. Hotelkosten, Anreisekosten etc.), bestehen in diesem Fall nicht.
8.7 Darüber hinaus hat WA Connections das Recht, die Veranstaltung bis 3 Monate vorher abzusagen oder zu verschieben, sofern keine ausreichende Ausstellerdichte (mind. 60 Aussteller) gewährleistet ist. In diesem Fall verpflichten sich WA Connections, die bezahlten Ausstellerbeträge in voller Höhe an den Aussteller zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche, insbes. Aufwendungsersatzansprüche, gegen WA Connections bestehen nicht.
8.8 Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Ziff. 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
9. Stornierung / Verhinderung durch den Aussteller
Werden Aufträge seitens des Ausstellers gekündigt/storniert, ohne dass WA Connections dies zu vertreten hat, so ist WA Connections berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei WA Connections das anrechnet, was der Aussteller infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder WA Connections durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft hätte erwerben können oder erworben haben. Es wird daher vermutet, dass WA Connections mindestens folgende Pauschalen als Vergütung zustehen: 9.1.1 bei der Absage bis 31.12.2026: 30 % des geschuldeten Betrages zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer; 9.1.2 bei der Absage zwischen 01.01.2027 bis 31.03.2027: 70 % des geschuldeten Betrages zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer; 9.1.3 bei Absage nach 31.03.2027: 100 % des geschuldeten Betrages zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
9.2 Die Pauschalen beinhalten u.a. bereits getätigte Aufwendungen sowie die Möglichkeit der Weitervermietung an Dritte.
9.3 Es bleibt dem Aussteller ausdrücklich vorbehalten, WA Connections nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Leistungen/Materialien stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Aussteller nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
10. Mängelrechte
10.1 Bei einem Mangel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften mit nachfolgenden Änderungen.
10.2 Soweit der Aussteller eine Leistung erhält (Ware oder Stromverlegung), hat er die Leistung unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die Leistung gilt als vom Aussteller genehmigt, wenn ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 2 Stunden nach Lieferung/Leistung oder (ii) im Falle von verdeckten Mängeln nach Entdeckung des Mangels nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Tagen nach der Entdeckung angezeigt wird. Die Anzeige hat in Textform und gegenüber WA Connections zu erfolgen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Ausstellers aus Pflichtverletzung wegen Mangels aus. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes.
11. Haftung
11.1 Allgemeines
11.1.1 Für eine Haftung von WA Connections auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
WA Connections haftet für Schäden unbeschränkt, soweit diese 11.1.2.1 auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind, 11.1.2.2 WA Connections eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, 11.1.2.3 nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, 11.1.2.4 an Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen oder 11.1.2.5 auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
11.1.3 Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Aussteller bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Ziff. 11.1.2.2 bis 11.1.2.4 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
11.1.4 Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen.
11.1.5 Die verschuldensunabhängige Haftung seitens WA Connections nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
11.1.6 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren WA Connections sich zur Vertragserfüllung bedient.
11.1.7 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
11.1.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.2 Haftung wegen Verzug
Sofern dem Aussteller aufgrund eines von WA Connections zu vertretenden Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung (einschl. des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs 0,5 % der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, höchstens jedoch 5 % der Nettovergütung für die Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von WA Connections geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens WA Connections, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.
11.3 Haftung wegen Unmöglichkeit
WA Connections haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von WA Connections oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von WA Connections ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der zuvor genannten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb dieser Fälle wird die Haftung von WA Connections wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der unmöglich gewordenen Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer an WA Connections etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Ausstellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Verkürzung der Verjährungsfristen
12.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die vorstehend ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
12.2 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 12.1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen WA Connections, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
12.3.1 Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit WA Connections eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.
12.3.2 Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
12.4 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Ziff. 12.1 S. 1.
12.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Urheber- und Nutzungsrechte an den Unterlagen / Materialien
WA Connections behält sich das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Aussteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Aussteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von WA Connections weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der WA Connections diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
14. Recht zur Nennung der Ausstellerdaten durch WA Connections
14.1 WA Connections ist berechtigt, den Aussteller unter Nennung seines Unternehmensnamens (bzw. seines Namens) und seines Logos im Zusammenhang mit der Veranstaltung für Referenzzwecke zu nennen. WA Connections ist insoweit berechtigt, das Logo räumlich und zeitlich unbeschränkt für jede kommerzielle und nicht-kommerzielle, redaktionelle und nicht-redaktionelle, digitalisierte, elektronisch und gedruckte Nutzung zu nutzen, dieses insbesondere zu vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, auszustellen, öffentlich wiederzugeben, zu senden, zu archivieren, vorzuführen sowie damit zu werben. Soweit dies für die Bewerbung in Sozialen Netzwerken erforderlich ist, erteilt der Aussteller WA Connections hiermit evtl. erforderliche Unterlizenzierungsrechte.
14.2 WA Connections ist zudem berechtigt, den Firmennamen bzw. den Namen des Ausstellers an Medienpartner zwecks Werbung und Information weiterzugeben.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen WA Connections und dem Aussteller gilt vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
15.2 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung ist der Geschäftssitz von WA Connections.
15.3 Ist der Aussteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz von WA Connections.
15.4 Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden Ziff. 15.2 und 15.3 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen WA Connections und dem Aussteller, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
16. Änderung der Vertragsbedingungen
Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist WA Connections berechtigt, diese Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. WA Connections wird dem Aussteller die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Aussteller mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen bis zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Aussteller nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. WA Connections wird den Aussteller mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.